10. Der Arbeitnehmer muss die Krankheit zeitgerecht anzeigen. Was bedeutet zeitgerecht?
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer "unverzüglich" mitzuteilen, d. h. anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Daran ändert sich durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern benachrichtigen muss, er hat so schnell zu handeln, wie es ihm nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Im Regelfall kann eine telefonische oder vergleichbar schnelle Nachrichtenübermittlung zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit des ersten Krankheitstags, der ein Arbeitstag ist, verlangt werden. Bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den zunächst angegebenen Termin hinaus, ist der Arbeitnehmer (erneut) zur unverzüglichen Mitteilung an den Arbeitgeber verpflichtet.
11. Muss der Arbeitnehmer also nicht nur mitteilen, ob er krank ist und voraussichtlich wie lange sondern auch, ob er eine AU erhalten hat (damit abgerufen werden kann)?
Dass er (für seine Unterlagen) eine AU- Bescheinigung erhalten hat, muss der Arbeitnehmer nicht mitteilen. Er muss nach dem Arztbesuch und nachdem er vom Arzt (elektronisch) krankgeschrieben wurde mitteilen, dass und vor allem wie lange er (vorläufig) krankgeschrieben wurde.
12. Muss der Arbeitnehmer ausdrücklich mündlich bzw. schriftlich erlauben, dass die eAU abgerufen werden darf?
Nein. Er ist verpflichtet, bei jeder zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Wenn der Arbeitnehmer dies getan hat, ist der Arbeitgeber zum Abruf berechtigt.
13. Kann der Arbeitgeber in einer Dienstanweisung verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit schriftlich, z.B. per Mail, mitteilen muss?
Nein. Dies kann unseres Erachtens nicht als ausschließliche Art der Übermittlung verlangt werden. Es kann vom Arbeitgeber festgelegt werden, wer zur Entgegennahme einer entsprechenden Erklärung (Krankmeldung) autorisiert ist. Diese Festlegung ist für den Arbeitnehmer verpflichtend. Der Arbeitgeber kann auch eine von ihm bevorzugte Mitteilungsart (z.B. Mail) festlegen. Wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht auf diese Art aber nicht nachkommen kann, z.B. weil er selbst keinen Mailaccount hat, kann er die Arbeitsunfähigkeit auch auf anderem Weg mitteilen, z.B. telefonisch oder den Arbeitgeber über einen Boten informieren (lassen). Ohne eine besondere Regelung ist ein Vorgesetzter oder die Personalabteilung zu benachrichtigen. Entscheidend ist der Zugang der Nachricht beim Arbeitgeber, nicht deren Absendung. Eine briefliche Anzeige (mit entsprechenden Postlaufzeiten) genügt regelmäßig nicht.
14. Muss die Mitteilung des Arbeitnehmers also schriftlich erfolgen, damit abgerufen werden darf? Kann man eine pauschale Erlaubnis zum Abruf der eAU mit dem Arbeitnehmer vereinbaren? Bzw. muss dokumentiert werden, dass der Arbeitnehmer die Genehmigung zum Abruf erteilt hat oder reicht die telefonische Mitteilung?

Nein. Die Mitteilung, d. h. die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer, muss nicht schriftlich erfolgen, um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen zu dürfen. In der Praxis erfolgt diese Mitteilung auch nicht schriftlich, sondern telefonisch gegenüber einem autorisierten Mitarbeiter des Arbeitgebers, z.B. einem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Dass ein Arbeitgeber ohne Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit einen Abruf bei der Krankenkasse startet, ist nur schwer vorstellbar. Dies ist auch nicht notwendig.

Wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nicht mitteilt, fehlt er unentschuldigt. Dass es zum Streit über die Berechtigung des Abrufs kommen wird, dürfte in der Praxis sehr selten sein. Der Arbeitnehmer müsste bestreiten, dass er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt hat. Dies würde bedeuten, dass er einräumt, seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit) nicht nachgekommen zu sein. Dies wird in der Praxis kaum vorkommen.

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