Bei beitragsrechtlichen Prüffeststellungen mit melderelevanten Entgeltdifferenzen wird nach Abschluss der Betriebsprüfung eine Datei erstellt, die neben Korrekturhinweisen aus Nachberechnungs- bzw. Erstattungsfällen auch Grundinformationen über die zu stornierenden Ursprungsmeldungen enthält. Diese Datei wird bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bereitgestellt und kann über die Abrechnungssoftware abgerufen werden, sofern sie über eine euBP-Meldeunterstützung verfügt. Für die Zuordnung zum einzelnen Personalfall im Unternehmen werden die in der ursprünglichen Sendung des Arbeitgebers verwendeten betrieblichen Identifizierungsmerkmale (Aktenzeichen Verursacher/Personalnummer, Versicherungsnummer) berücksichtigt. Dadurch kann der Schritt des manuellen Übertragens der notwendigen Daten in eine Ausfüllhilfe (z. B. sv.net) künftig entfallen. Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von den in § 28a SGB IV enthaltenen Meldepflichten.

Der Arbeitgeber wird im Bescheid auf die bereitgestellten Datensätze für Meldekorrekturen hingewiesen.

 
Hinweis

Korrektur von Meldungen

Die Korrektur der Meldung muss von demjenigen veranlasst werden, der sie erstattet hat.[1] Dies schließt auch die Richtigstellung der eigenen Meldebestände ein.

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