Im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung werden regelmäßig die Daten der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie des betrieblichen Rechnungswesens als Teil der Finanzbuchhaltung berücksichtigt. Art und Umfang der für die Betriebsprüfung relevanten Daten und Unterlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 8 ff. BVV.

Der allgemeine Umfang einer Betriebsprüfung[1] bleibt bei einer elektronisch unterstützten Prüfung unberührt. Es handelt sich lediglich um eine andere Form der Bereitstellung der zu prüfenden Betriebsdaten.

Die Teilnahme der Arbeitgeber an der elektronischen Betriebsprüfung (kurz: euBP) ist dabei verpflichtend. Die Verpflichtung erstreckt sich bislang jedoch nur auf die Entgeltdaten. Arbeitgeber können bei dem für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, dass für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichtet wird.

Ab dem 1.1.2025 gilt die Verpflichtung für Arbeitgeber, die für eine Betriebsprüfung erforderlichen Finanzbuchhaltungsdaten in elektronischer Form zu übermitteln. Falls diese Daten nicht mithilfe eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms (per euBP) übertragen werden, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sie über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus ihrer Finanzbuchhaltungssoftware an die Träger der Deutschen Rentenversicherung zu senden.

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