Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer betriebliche Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil befristet bis zum 1.1.2031 steuer- und damit auch beitragsfrei. Dies gilt auch, wenn das Aufladen bei einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt.

3.1 Übereignung betrieblicher Ladevorrichtungen

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Ladevorrichtungen für E-Bikes übereignet. Sofern der Arbeitgeber von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch macht, gehört der geldwerte Vorteil nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1]

3.2 Barzuschüsse des Arbeitgebers

Für Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, gilt: Wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % lohnversteuert, bleibt er beitragsfrei in der Sozialversicherung.

 
Wichtig

Beitragsfreiheit nur bei tatsächlich durchgeführter Steuerfreiheit oder Lohnsteuerpauschalierung

Für beide vorstehend genannten Sachverhalte gilt, dass die Beitragsfreiheit nur dann besteht, wenn die Steuerfreiheit oder die Pauschalbesteuerung im Rahmen der Entgeltabrechnung tatsächlich durchgeführt wird.[1]

Zeitliche Befristung beachten

Für beide vorstehend genannten Sachverhalte gilt, dass die Möglichkeit zur Steuerfreistellung bzw. Lohnsteuerpauschalierung dieser geldwerten Vorteile erst für Lohnzahlungszeiträume eintritt, die nach dem 31.12.2016 enden oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden. Die Steuerfreiheit und die Lohnsteuerpauschalierung ist zeitlich beschränkt auf Entgeltzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2031 enden bzw. die als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.

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