Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung eines sog. S-Pedelecs erfolgt nach dem für die Überlassung von Kraftfahrzeugen (Pkw) geltenden Grundsätzen.[1] Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist daher jeweils gesondert unter Anwendung der sog. Listenpreismethode wie folgt zu bewerten:

  • 1-%-Ansatz für die Privatnutzung plus zusätzlich
  • 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte.

Anstelle der Listenpreismethode kann der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Steuerförderung für E-Autos gilt auch für E-Bikes über 25 km/h

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, gelten dieselben steuerlichen Vergünstigungen wie bei der Dienstwagenbesteuerung. Für die 1-%-Methode gilt somit Folgendes:

  • Bei S-Pedelecs, die in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft wurden, ist der maßgebliche inländische Bruttolistenpreis um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern.
  • Bei S-Pedelecs, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur zu 1/4 anzusetzen.

Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines S-Pedelecs nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt, gelten entsprechende steuerliche Vergünstigungen.[4]

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