3.1 Praktikanten/Auszubildende

Teilnehmer an vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika und Auszubildende, die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, werden nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, wenn bei ihnen eine gesetzliche Familienversicherung bei einer Kranken- und Pflegekasse besteht. Die in jedem Fall anfallenden Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für diese Personen durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen, bei der die Familienversicherung besteht.

Ist die Familienversicherung nicht möglich, sind Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Praktikanten bzw. Auszunildenden an die Krankenkasse zu zahlen, welche dieser gewählt hat. Auch die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind durch den Arbeitgeber an die vom Praktikanten bzw. Auszunildenden gewählte Krankenkasse zu entrichten. Die jeweilige Krankenkasse ist dann die zuständige Einzugsstelle.

3.2 Beschäftigte in der Landwirtschaft

Für Beschäftigte, die in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, ist diese die Einzugsstelle für die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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