Der Bestand des Arbeitsverhältnisses begründet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Tut er dies nicht, kann er dazu mittels einstweiliger Verfügung gezwungen werden. Bedeutsam ist dies meist, wenn der Arbeitnehmer eine aus Sicht des Arbeitgebers unwirksame fristlose oder nicht fristgerechte ordentliche Kündigung ausgesprochen hat.

Praktisch relevant dürfte dieser Fall jedoch kaum sein, da in den meisten Fällen entweder vom Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigebracht wird oder aber die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber unnütz, wenn nicht gar schädlich ist. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Leistung von unvertretbaren Diensten nach § 888 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar, sodass kein Zwang auf den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung ausgeübt werden kann.

Der Arbeitgeber kann sich seinen Dienstleistungsanspruch auch nicht dadurch sichern, dass er seinem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lässt, da diese Vorgehensweise eine Umgehung des Zwangsvollstreckungsverbots des § 888 Abs. 2 ZPO darstellen würde. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn der Arbeitnehmer gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt.

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