Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Zu den Arbeitspapieren gehören insbesondere die Arbeitsbescheinigung, die Urlaubsbescheinigung und die Zwischenbescheinigung. Für einen Verfügungsgrund genügt es z. B., wenn der Arbeitnehmer darlegt und glaubhaft macht, dass er die Arbeitsbescheinigung für seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nach § 312 SGB III benötigt.[1]

Für die Bestimmtheit des Antrags müssen die einzelnen Arbeitspapiere auch im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung genau bezeichnet sein. Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus darlegen und glaubhaft machen, dass eine Herausgabe der Arbeitspapiere erst nach der Durchführung des Urteilsverfahrens für ihn zu erheblichen Nachteilen führen würde.

 
Praxis-Beispiel

Begründeter Antrag auf Herausgabe von Arbeitspapieren

  • Der Arbeitnehmer macht im Einzelnen glaubhaft, dass er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, für deren Antritt die Vorlage der ausgefüllten Arbeitspapiere erforderlich ist. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Arbeitnehmers zu diesem Vortrag ist für die Glaubhaftmachung in der Regel ausreichend.
  • Der Arbeitnehmer ist auf den Bezug von Lohnersatzleistungen angewiesen, wofür die Vorlage der ausgefüllten Arbeitspapiere erforderlich ist.
[1] Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993, Rz. 674.

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