Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Grundsätzlich sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.[1] Ein Recht des Arbeitnehmers zur Selbstbeurlaubung besteht grundsätzlich nicht.

Der Antrag des Arbeitnehmers ist auf Gewährung von Freizeit bzw. auf Freistellung von der Arbeit gerichtet.

Ein Verfügungsgrund besteht nicht, wenn der Urlaubsanspruch zu Erlöschen droht (entweder wegen Ablaufs des Kalenderjahres oder der Überleitungsfrist), da der Arbeitnehmer im Fall einer unberechtigten Urlaubsverweigerung einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Ein Verfügungsgrund ist jedoch anzunehmen, wenn der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers so kurzfristig entsteht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung auf Durchsetzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Verfügungsgrund liegt vor

Der Arbeitnehmer hat eine Urlaubsreise gebucht und rechtzeitig einen Urlaubsantrag gestellt, jedoch ist bis zum Reisebeginn ein Hauptsacheverfahren nicht mehr abzuschließen.

Tariflich oder einzelvertraglich vorgesehene Sonderbeurlaubungen für Umzug, Eheschließung etc.

Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht durch eigenes Verhalten die Ursache für die Eilbedürftigkeit gesetzt haben, z. B. wenn der Arbeitnehmer eine Reise zwar seit Längerem geplant hat, jedoch erst kurz vor Reisebeginn einen Urlaubsantrag gestellt hat.

Der Arbeitnehmer muss im einstweiligen Verfügungsverfahren im Einzelnen darlegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm in der bestimmten Zeit Urlaub zu gewähren, weil betriebliche Bedürfnisse oder der Urlaub anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

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