Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ferner ein Verfügungsgrund vorliegen. Grundsätzlich besteht beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch die Möglichkeit, bereits in der Kündigungsschutzklage in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags einen Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung zu stellen, und zwar für den Fall, dass er mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Unterlässt dies der Arbeitnehmer, besteht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Verfügungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit, da der Arbeitnehmer damit die Eilbedürftigkeit seines Anliegens widerlegt.[1] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert war, gleichzeitig mit der Klage einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen, z. B. wegen längerer Krankheit oder bestehender Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen.

Geltend gemacht werden kann im Eilverfahren auch der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, sofern der Betriebsrat frist- und formgemäß der ordentlichen Kündigung widersprochen hat. Dieser Widerspruch ist vom Arbeitnehmer glaubhaft zu machen. Zur Begründung ist ein drohender Zeitablauf vorzubringen.[2] Ein derartiger Weiterbeschäftigungsanspruch besteht jedoch nicht bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

[1] LAG Köln, Beschluss v. 18.8.2000, 12 Ta 189/00 und v. 6.8.1996, 11 Ta 151/96; LAG, Düsseldorf, Urteil v. 6.2.1987, 2 [4] Sa 1848/86.
[2] LAG Hamburg, Entscheidung v. 15.1.1994, 3 Sa 113/94; LAG Hamm, Entscheidung v. 24.1.1994, 19 Sa 2029/93.

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