Im einstweiligen Rechtsschutz muss zunächst das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht werden.

Der Arbeitnehmer hat während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung. Dieser kann im Wege einer einstweiligen Verfügung in Form der Leistungsverfügung durchgesetzt werden. Nur in Ausnahmefällen kann dieser Beschäftigungsanspruch bei überwiegenden und schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers abgelehnt werden, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer im Fall einer Beschäftigung geschäftsschädigend verhalten oder den Betriebsfrieden nachhaltig stören wird.[1]

Darüber hinaus kann ausnahmsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses bestehen. Dabei kommt es auf den jeweiligen Stand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens an:

Vor dem Erlass eines erstinstanzlichen Urteils besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist oder aber ein besonderes, überragendes Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung besteht. Bloße wirtschaftliche Interessen des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung genügen für den Anspruch nicht. Ein Beschäftigungsinteresse kann begründet sein, wenn sich aus dem Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Ausbildungsverhältnis) ergibt, dass ein Zeitverlust unaufholbar ist oder der Arbeitnehmer bereits nach kurzer Unterbrechung der Tätigkeit seine beruflichen Fähigkeiten einbüßt.[2] Hat der Arbeitnehmer den Prozess in erster Instanz gewonnen, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegeben; ein Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch abzulehnen, wenn er das erstinstanzliche Verfahren verloren hat.

In allen Fällen ist der Verfügungsanspruch auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu beschränken.

[1] BAG, GS, Entscheidung v. 27.2.1985, GS 1/84, NJW 1985 S. 2968.
[2] ArbG Frankfurt, Urteil v. 8.10.1998, 2 Ga 214/98; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.8.1996, 1 Ta 140/86.

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