Für Arrest und einstweiligen Verfügung gelten dieselben Voraussetzungen, wobei neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Antrag,
  2. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsanspruchs,
  3. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsgrundes und
  4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund.

Der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Individualanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner.

Der Arrest- bzw. Verfügungsgrund ist der eigentliche Grund für die Durchführung eines Eilverfahrens. Es muss eine Vermögensgefährdung oder Vermögensbeeinträchtigung bis hin zur Existenzgefährdung bevorstehen, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt (bei Arrest), oder es muss ein Abwarten bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden sein (bei einstweiliger Verfügung).

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls bzw. einer einstweiligen Verfügung sind im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen erfolgt durch den Beweisantritt mit allen anerkannten Beweismitteln des Hauptsacheverfahrens sowie durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers oder dritter Personen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Verfügungs- bzw. Arrestverfahren grundsätzlich nur an dem Arbeitsgericht anhängig zu machen ist, das auch für die Hauptsache zuständig ist. Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob auch ein vereinbartes Schiedsgericht für die Verhängung eines Arrestes bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist. Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine Zuständigkeit von Schiedsgerichten für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ab.

2.1 Arrestverfahren

Der Antrag auf Erlass des Arrestbefehls wegen einer Geldforderung ist z. B. mit folgendem Inhalt denkbar:

 

Es wird beantragt,

wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein,

  1. zur Sicherung der Zwangsvollstreckung den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen eines Betrages in Höhe von ... EUR anzuordnen,
  2. auszusprechen, dass die Vollstreckung des Arrestes durch Hinterlegung durch den Antragsgegner in Höhe von … EUR gehemmt wird,
  3. auszusprechen, dass in Vollziehung des Arrestes die Forderung des Antragsgegners in Höhe von … EUR gegen … bis zum Höchstbetrag von ... EUR gepfändet wird.

Bei Vorliegen von besonderen Gründen kann ferner beantragt werden:

  1. für den Fall der mündlichen Verhandlung wird beantragt, die Ladungsfristen zu verkürzen,
  2. die Zustellung der Eilentscheidung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zuzulassen.

Der Arrestanspruch ist ausschließlich auf eine Geldforderung gerichtet. Nicht notwendig ist, dass der Anspruch bereits fällig ist. Demnach ist der Arrestanspruch auch gegeben, wenn die Geldforderung betagt, d. h. bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist oder bedingt ist.

Danach erfolgt die Darstellung des Arrestgrundes. Ein Arrestgrund liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne Erlass des Arrestes eine Veränderung des bestehenden Zustandes eintritt, durch welche die Zwangsvollstreckung des erwarteten Urteils des Hauptsacheverfahrens wegen einer Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, bzw. wenn eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners gesichert werden soll.

Der Arrestanspruch und der Arrestgrund sind nach § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dies bedeutet eine Erleichterung der Beweisführung für den Gläubiger. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss sich zur Überzeugung des Gerichts lediglich ergeben, dass der Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Für die Beweisführung sind alle anerkannten Beweismittel des Hauptsacheverfahrens (Sachverständige, Zeugen, Urkunden, Parteivernehmung, Inaugenscheinnahme) sowie die eidesstattliche Versicherung möglich.

Zu berücksichtigen ist aber, dass eine Beweisaufnahme im Arrestverfahren dann unstatthaft ist, wenn sie nicht sofort erfolgen kann (§ 294 Abs. 2 ZPO). Demnach muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag eine Beweisaufnahme möglich sein, wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Dafür sind von der Partei alle Beweismittel zur Gerichtsstelle zu bringen. Das betrifft insbesondere die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vernehmung von Zeugen, die an Gerichtsstelle anwesend sein müssen. In der Praxis ist eine Beweisaufnahme bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls selten. Es genügt in der Regel für die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und des Arrestgrundes die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen.

Das Gericht entscheidet dann über den Arrest wahlweise mit oder ohne vorherige mündliche Verhandlung. Dies folgt für den Arrest aus § 922 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Welche Vorgehensweise das Gericht auswählt, hängt insbesondere vo...

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