Begriff

Die Einstellung von Arbeitnehmern bezeichnet die Schritte von der Stellenausschreibung, der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bis zum endgültigen Vertragsschluss und der Aufnahme der Beschäftigung. Betriebsverfassungsrechtlich meint Einstellung (§ 99 BetrVG) die Begründung des Arbeitsvertrags und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen sind § 311 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB (Vertragsanbahnung), § 611a BGB (Vertragsabschluss), das Nachweisgesetz (Dokumentation des Vertragsinhalts), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 2, 5, 811, 15, 22 AGG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG: § 93 Stellenausschreibung, § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen). Betriebsverfassungsrechtlich geht der Begriff der Einstellung in § 99 BetrVG allerdings deutlich weiter (Änderung der Arbeitszeit, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze, Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, Wechsel in eine unbefristete Beschäftigung).

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