Der Arbeitnehmer ist nur ausnahmsweise verpflichtet, Eigenschaften zu offenbaren, die der aufzunehmenden Tätigkeit entgegenstehen. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass er zur Erfüllung der Arbeitspflichten völlig ungeeignet und aus diesem Grund die Leistungserfüllung unmöglich ist.[1] Gleiches gilt, wenn die fragliche Tatsache für die Eignung für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.[2] Darüber hinaus hat er die zulässigen Fragen des Arbeitgebers, an deren Beantwortung der Arbeitgeber im Hinblick auf das zu begründende Arbeitsverhältnis ein berechtigtes Interesse hat, wahrheitsgemäß zu beantworten.

Ist eine Frage des Arbeitgebers unzulässig, darf sie auch nicht vom Werksarzt gestellt werden. Zu beachten ist, dass das Fragerecht des Arbeitgebers Einschränkungen durch das AGG erfährt: Fragen, die sich – auch nur mittelbar – auf die in § 1 AGG genannten Differenzierungskriterien beziehen, sind unzulässig und in jedem Fall risikobehaftet. Insbesondere Fragen mit Bezug auf das Geschlecht, nach dem Alter oder einer Behinderung sind im Hinblick auf drohende Schadensersatzansprüche äußerst problematisch. Will der Arbeitgeber solche Fragen dennoch stellen, sollte er sicherstellen und beweisbar dokumentieren, dass die Frage nicht zu einer Benachteiligung bei der Einstellungsentscheidung gereichen sollte, sondern aufgrund des Anforderungsprofils der konkret zu besetzenden Stelle relevant war.[3]

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