In einem sog. Personalfragebogen kann der Arbeitgeber alle Fragen auflisten, die dem Bewerber zulässigerweise gestellt werden dürfen. Da die Zulässigkeit oft von der Art der vorgesehenen Tätigkeit abhängt, darf nicht ein Fragebogen unverändert für alle Einstellungen verwendet werden. Personalfragebögen bedürfen in Betrieben mit Betriebsrat der Zustimmung des Betriebsrats.[1] Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Auch mit Zustimmung des Betriebsrats dürfen in den Personalfragebogen keine Fragen aufgenommen werden, die nach den obigen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf das AAG, unzulässig sind. Ein unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht erhobener Fragebogen stellt zugleich einen Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Bestimmung des § 26 Abs. 6 BDSG dar. Das Mitbestimmungsrecht entfällt bei Tendenzbetrieben, soweit tendenzbezogene Bereiche betroffen sind.[2] Eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Vernichtung der Fragebögen nach Abschluss des Einstellungsverfahrens besteht nicht; datenschutzrechtlich ist jedoch nur die Speicherung allgemeiner Identifikationsmerkmale dauerhaft zulässig, es sei denn, es wird eine baldige Wiederholung der Bewerbung zwischen den Parteien vereinbart oder wenn er mit Rechtsstreitigkeiten über die negative Entscheidung der Bewerbung des Betroffenen rechnen muss.[3]

Gemäß Art. 17 DSGVO besteht ein Löschungsanspruch des Bewerbers nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens, sofern die Daten arbeitgeberseitig nicht mehr benötigt werden. Art. 17 Abs. 3e DSGVO gibt das zentrale Beurteilungskriterium für die Dauer notwendiger Speicherung der Daten: Der Arbeitgeber darf die Daten so lange speichern, wie er diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aus dem Bewerbungsverfahren benötigt. Dies gilt z. B. für die 6-Monats-Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen des Bewerbers auf Grundlage des AGG.

Zur Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen vgl. Mitbestimmung des Betriebsrats.

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