2.1 Maßgebliche Beitragsgruppe

Bei dem Beitrag für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt handelt es sich grundsätzlich um einen Beitrag des Zuordnungsmonats. Die geschilderten Vergleichsberechnungen dienen lediglich "hilfsweise" der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils. Dementsprechend sind auch Beiträge aus der Einmalzahlung zu den Versicherungszweigen zu zahlen, zu denen im Zuordnungsmonat Versicherungspflicht besteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungszweige im Zuordnungsmonat sind maßgebend

Ein Arbeitnehmer erreicht im Juni 2024 die Regelaltersgrenze und bezieht seit dem 1.7.2024 Vollrente wegen Alters. Er übt die Beschäftigung über den Rentenbeginn[2] hinaus weiter aus, im November 2024 wird ein Weihnachtsgeld gezahlt.

Ergebnis: Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus der Einmalzahlung volle Beiträge zu zahlen.

Der Arbeitnehmer ist im November beitragsfrei in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers lediglich den Arbeitgeberanteil zu entrichten.[3] Dieser wirkt nicht rentensteigernd. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall sind sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, die dann insgesamt rentensteigernd wirken. In der Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls lediglich der Arbeitgeberanteil zu entrichten.[4]

2.2 Einheitliche Zuordnung aller Versicherungszweige

Soweit Einmalzahlungen in der Zeit von Januar bis März geleistet werden, kann es durch die Anwendung der Märzklausel zu einer Zuordnung ins Vorjahr kommen. Die Zuordnung der Beiträge zum Vorjahr gilt immer einheitlich für alle Versicherungszweige, in denen Versicherungspflicht besteht. Wegen der unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und der Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits können Fälle auftreten, in denen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-/Pflegeversicherung überschritten wird, nicht jedoch die in der Renten-/Arbeitslosenversicherung. In diesem Sonderfall gilt die rückwirkende Zuordnung nicht nur für die Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Damit soll vermieden werden, dass die Einmalzahlungen für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung unterschiedlichen Kalenderjahren zugeordnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung ins Vorjahr gilt für alle Versicherungszweige

Einem kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigem Angestellten mit einem monatlichen Gehalt von 4.250 EUR wird im März 2024 eine Tantieme i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Die Überschreitung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist wie folgt zu prüfen:

 
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung EUR  
monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2024 5.175  
Beitragsbemessungsgrenze 1.1. bis 31.3.2024 15.525  
./. Gehalt 1.1. bis 31.3.2024 12.750  
Differenz 2.775  

Ergebnis: Da die Einmalzahlung (3.000 EUR) die Differenz zwischen anteiliger Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (2.775 EUR) überschreitet, muss die Tantieme für die Beitragsberechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum 2023 zugeordnet werden. Diese Entscheidung gilt gleichzeitig für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Video: Einmalzahlung Besonderheiten der Märzklausel

2.3 Kein Günstigkeitsvergleich bei Zuordnung ins Vorjahr

Sonderzuwendungen sind auch dann dem Vorjahr zuzuordnen, wenn die Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres bereits voll ausgeschöpft sind. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorzunehmen.

 
Wichtig

Zuordnung ins Vorjahr, auch wenn keine Beiträge anfallen

Kommt es aufgrund der Zuordnung zum Vorjahr zu einem geringeren Beitrag oder zur Beitragsfreiheit, wird dennoch keine Zuordnung ins erste Quartal des Jahres vorgenommen.

Wird die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Kalenderjahr nicht überschritten, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem Vorjahr zuzuordnen.

2.4 Zuordnung ins Vorjahr trotz abweichender Versicherungszweige

Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres für alle Versicherungszweige ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer

  • erst am 1.1. eines Jahres krankenversicherungspflichtig wird und
  • in den Monaten Januar bis März eine Einmalzahlung erhält, die dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist.

Folglich sind aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nur Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Zum Zeitpunkt des letzten Abrechnungszeitraums des Vorjahres hat in diesem Fall keine Krankenversicherungspflicht vorgelegen. Das gilt wegen des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch für die Pflegeversiche...

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