Die zeitliche Zuordnung einer Einmalzahlung ist wichtig, weil

  • die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen bis zum Ablauf des Zuordnungsmonats zu ermitteln sind[1] und
  • die Berechnung der Beiträge[2] zu den einzelnen Versicherungszweigen vom Zuordnungsmonat abhängig ist.

Grundsätzlich ist eine Einmalzahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt wird.[3] Bei der Zuordnung kommt es also im Regelfall ausschließlich auf die tatsächliche Zahlung an.

Die Sozialversicherungsträger akzeptieren es, wenn aus Vereinfachungsgründen Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem vorhergehenden Monat zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Entgeltabrechnung des Vormonats im Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht vorgenommen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung der Einmalzahlung in den vorhergehenden Monat

Abrechnung des Arbeitsentgelts für April am 11.5.

Zahlung des Urlaubsgeldes am 9.5.

Das Urlaubsgeld kann dem Beitragsmonat April zugerechnet werden.

Nach der zuvor aufgezeigten Vereinfachungsregelung darf die Einmalzahlung nur dann dem vorausgegangenen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn das Brutto- und Nettoarbeitsentgelt des Vormonats noch nicht festgestellt und ausgezahlt worden sind.[4]

Wird eine Einmalzahlung während des Bezugs von Krankengeld gezahlt, erfolgt die Zuordnung ebenfalls zum Auszahlungsmonat, auch wenn in dem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bestand bei einer solchen Zahlung nach dem 31.3. im laufenden Kalenderjahr durchweg Beitragsfreiheit, wird die Einmalzahlung nicht beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Keine Beitragspflicht bei durchgehender Beitragsfreiheit

Krankengeldbezug seit 11.10.2023. Urlaubsabgeltung am 17.5.2024.

Die Urlaubsabgeltung ist dem Mai 2024 zuzuordnen. Die Urlaubsabgeltung bleibt beitragsfrei, da von Beginn des Jahres an bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine beitragspflichtigen Sozialversicherungstage vorhanden sind.

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