Der Anspruch für Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entsteht, sobald die Sonderzuwendung ausgezahlt ist.[1] Damit gilt für die Beiträge aus Einmalzahlungen das Zuflussprinzip.

Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsfälligkeit in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kann die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt jedoch nicht allein am bloßen Vorgang der Auszahlung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgemacht werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dieser Tatbestand wird dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, an dem er die Beitragsabrechnung durchzuführen hat, in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat fällig, in dem die Einmalzahlung ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit der Beiträge aus einem Urlaubsgeld

Abrechnungsmonat Juli 2024

 
Entgeltzahlung einschließlich Zahlung Urlaubsgeld am 24.7.
Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Juli 29.7.
Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt 21.7.

Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Urlaubsgeldes vor.

Ergebnis: Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für Juli sind auch die Beiträge zu berücksichtigen, die auf das Urlaubsgeld entfallen würden.

Diese Betrachtungsweise gilt auch, wenn die fälligen Beiträge nach dem letzten Beitragssoll abgeführt werden.

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