Ob Einmalzahlungen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden können, hängt vom Zweck der Zahlung ab[1]: Sie werden dann auf den Mindestlohnanspruch angerechnet, wenn sie eine Gegenleistung zu der erbrachten Arbeit darstellen. Verfolgt die Einmalzahlung andere Zwecke, beispielsweise die Honorierung von Betriebstreue, oder soll sie Erschwernisse bei der Arbeit ausgleichen, wird sie nicht bei der Berechnung des Mindestlohns herangezogen. So kann Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn ein eigenständiger Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht (z. B. durch Tarifvertrag) und es sich nicht um Entgelt für geleistete Stunden handelt.[2] Das Urlaubsgeld ist dann "on top" zusätzlich zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Weihnachtsgeld

Hat das einmal jährlich gezahlte Weihnachtsgeld keinen Entgeltcharakter, sondern dient es allein der Honorierung von Betriebstreue oder der finanziellen Unterstützung der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Weihnachtsfest, ist das Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Gesetzlich fest geregelt ist dies aber nicht.

Sind Einmalzahlungen wie z. B. das Urlaubsgeld an den tatsächlichen Stundenverdienst bzw. an den durchschnittlichen Arbeitsverdienst betragsmäßig geknüpft, müssen diese auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden.[3]

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