Begriff

Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht in der betrieblichen Praxis nicht selten das gegenseitige Interesse eines näheren unverbindlichen Kennenlernens. Ein Probearbeitsverhältnis ist hierfür im Hinblick auf die übliche Dauer und das Entstehen von Pflichten - der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und zur Lohnzahlung - nicht gewollt. Im Einfühlungsverhältnis wird kein Arbeitsverhältnis begründet, gegenseitige Austauschverpflichtungen bestehen nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Einfühlungsverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (LAG Hamm, Urteil v. 24.5.1989, 15 Sa 18/89; LAG Bremen, Urteil v. 25.7.2002, 3 Sa 83/02; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.8.2015; 7 Sa 170/15; LAG München, Urteil v. 9.5.2016, 10 Sa 690/15) ist anerkannt, dass die Vereinbarung eines Einfühlungsverhältnisses ohne Vergütungsanspruch und ohne Arbeitspflicht kraft der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig ist.

Sozialversicherung: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. § 2 Abs.1 Nr. 3 SGB VII regelt für einen Sonderfall des Einfühlungsverhältnisses den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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