Begriff

Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. 11. mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist in § 242a SGB V geregelt. Die Zahlung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für bestimmte Personenkreise anstelle des tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrags regelt § 242 Abs. 3 SGB V.

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