DSGVO: Anforderungen an Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen müssen den geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Die wesentlichen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nennt Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Bei der Verhandlung neuer und der Anpassung bereits bestehender Betriebsvereinbarungen sind daher insbesondere die folgenden Aspekte zu beachten:

Anforderung Art. 5 Abs. 1 ... DSGVO Regelungsbedarf in einer Betriebsvereinbarung
Transparenz a Die Betriebsvereinbarung regelt konkret, transparent und in einer verständlichen Form, wie personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden.
Zweckbindung b Die Betriebsvereinbarung definiert eindeutige und legitime Zwecke für konkrete Einsatzbereiche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Datenminimierung c Die Betriebsvereinbarung macht das Maß der Verarbeitung von personenbezogenen Daten an konkreten Zwecken fest und beschränkt die Verarbeitung auf den erforderlichen Umfang, ggf. auf pseudonymisierte Daten.
Richtigkeit d Die Betriebsvereinbarung legt fest, dass sachlich richtige und aktuelle Daten verwendet werden und definiert dazu ggf. Korrekturvorgänge.
Speicherbegrenzung e Die Betriebsvereinbarung regelt, dass Daten nur so lange verwendet werden, wie dies für die definierten Zwecke erforderlich ist.
Vertraulichkeit f Die Betriebsvereinbarung enthält eine Regelung zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, sie legt z. B. in einem auf das erforderliche Maß beschränkten Rahmen fest, welcher Personenkreis auf welche Beschäftigtendaten zugreifen darf.

Die nachstehende Tabelle enthält Regelungstatbestände, welche die Betriebsparteien bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen zur DSGVO in Betracht ziehen sollten.

  Empfohlene/Mögliche Regelungstatbestände in einer Betriebsvereinbarung Begründung/Anmerkungen
  Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Betriebsvereinbarungen können als datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand wirken (vgl. Art. 88 Abs. 1 DSGVO, § 26 Abs. 1, 4 BDSG). Dazu müssen Betriebsvereinbarungen die in Art. 88 DSGVO geregelten Anforderungen umsetzen. Aus Gründen der Transparenz sollte auf die Erlaubniswirkung in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich hingewiesen werden.

Hinweis: Aufgrund eines aktuellen Vorlagebeschlusses des BAG[1] an den EuGH, in welchem die Eignung von Betriebsvereinbarungen zur Schaffung datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestände infrage gestellt wurde, sollten die Betriebsparteien die aktuelle Rechtsentwicklung im Blick behalten.
  Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben Im Datenschutzrecht existiert kein Konzernprivileg. Demnach bedürfen Datentransfers zwischen Konzernunternehmen einer wirksamen Rechtsgrundlage. Betriebsvereinbarungen können die Betriebsparteien dabei unterstützen, konzerninterne Datenübermittlungen rechtssicher und belastbar abzusichern. Dazu müssen Betriebsvereinbarungen konkrete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Beschäftigten vorsehen (vgl. Art. 88 Abs. 2 DSGVO). Unternehmen sollten dabei auch beachten, dass datenschutzrechtliche Betriebsvereinbarungen einen Erlaubnistatbestand für Datentransfers zwischen Konzernunternehmen darstellen können, der entsprechende Übermittlungen personenbezogener Daten im Konzern absichern kann.
  Regelungen zur Einhaltung der Vorgaben der DSGVO beim Einsatz von Überwachungssystemen am Arbeitsplatz Eine Überwachung von Beschäftigten ist in nur sehr engen Grenzen statthaft. Einwilligungen kommen damit als Rechtsgrundlage für Überwachungssysteme am Arbeitsplatz in der Regel nicht ohne Weiteres in Frage. Dagegen können diesbezügliche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung eine belastbare Grundlage nach Abwägung aller Interessen im betriebsbezogenen Kontext schaffen. In diesem Bereich steht dem Betriebsrat ohnehin ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
 

Festlegung der Zwecke und Definition von konkreten Maßnahmen

  • zum Schutz der menschlichen Würde
  • der berechtigten Interessen
  • der Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer
Auch im Beschäftigungskontext müssen Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht der Beschäftigten auf Datenschutz beachten. Die Betriebsvereinbarung sollte konkrete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorsehen (vgl. Art. 88 Abs. 2 DSGVO).
  Präzisierung der Vorgaben der Anforderungen für Zweckänderungen Die Weiterverarbeitung von Daten zu anderen, als den festgelegten Zwecken, ist grundsätzlich untersagt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). In einer Betriebsvereinbarung können aber unter Beachtung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO Verfahrensregelungen enthalten sein, die Vorgaben für eine erlaubte Zweckänderung definieren.
  Inbezugnahme und verständliche Darstellung der Datenschutzgrundsätze des Art. 5 DSGVO

Art. 5 DSGVO definiert in Kurzform die folgenden Anforderungen für ein...

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