Begriff

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Typische Fälle im Berufsalltag, die eine auswärtige Zweitwohnung erforderlich machen, sind

  • der erstmalige Antritt eines Dienstverhältnisses,
  • der Wechsel des Arbeitgebers,
  • die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort oder
  • die langfristige Abordnung an eine andere Betriebsstätte, z. B. Filiale oder Zweigbetrieb.

Steuerlich wird der doppelte Haushalt nur anerkannt, wenn die Begründung beruflich veranlasst ist. Notwendige Mehraufwendungen, die durch eine zusätzliche auswärtige Wohnung zwangsläufig entstehen, sind steuerlich nur dann begünstigt, wenn die Berufsausübung der entscheidende Anlass für die Begründung dieses zweiten Haushalts ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Ein umfangreiches BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, gibt Auslegungshinweise für die doppelte Haushaltsführung. Der steuerfreie Arbeitgeberersatz dieser Aufwendungen ist in § 3 Nr. 16 EStG geregelt; für den öffentlichen Dienst gilt § 3 Nr. 13 EStG. Beide Regelungen sind an den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten geknüpft. Die Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind in R 9.11 LStR zusammengefasst.

 

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