Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung müssen die folgenden 3 Kriterien erfüllt sein:

  1. Unterhalten eines eigenen Hausstands,
  2. zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort,
  3. berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.

Die steuerliche Anerkennung einer beruflichen doppelten Haushaltsführung ist davon abhängig, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auseinanderfallen.[1]

Vereinfachungen für die Steuerklassen III, IV und V

Wurden dem Arbeitgeber als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Steuerklassen III, IV oder V mitgeteilt, kann der Arbeitgeber für den steuerfreien Ersatz aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer

  • einen eigenen Hausstand und
  • zusätzlich eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhält.

Dies gilt nur für das Lohnsteuerverfahren. Für den Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers prüft das Finanzamt weiterhin eingehend sämtliche Anforderungen. Ist die Familienwohnung im Ausland gelegen, hat die Finanzverwaltung ungeachtet dieser Vereinfachungsregelung die Möglichkeit, sich die Voraussetzungen für die gemeinsame Haushaltsführung in der ausländischen Wohnung nachweisen zu lassen.[2] Bei einem im Inland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die bisherige Ehegattenwohnung weiter nutzt, kann insbesondere die verlangte finanzielle Beteiligung nicht in jedem Fall unterstellt werden.

Erhöhte Nachweispflichten bei Ledigen mit Steuerklasse I, II und VI

Für die übrigen – insbesondere alleinstehenden – Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, II und VI) ist der steuerfreie Arbeitgeberersatz an ein besonderes Bescheinigungsverfahren gebunden, das ebenfalls eine Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers entbehrlich macht.[3]

Aus der schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers muss sich ergeben, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhält. Die Richtigkeit dieser Erklärung muss der Arbeitnehmer durch seine Unterschrift bestätigen. Die Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.[4]

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