Daneben kann der Arbeitnehmer noch weitere Rechte ausüben, wenn er benachteiligt wird:

  • Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG bei einer (sexuellen) Belästigung und – bedeutsamer – Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung unter den Voraussetzungen des § 273 BGB; in diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach §§ 293, 298, 615 BGB gleichwohl die Vergütung weiterzuzahlen.
  • Beschwerderecht nach § 13 AGG; Beschwerde beim Betriebsrat nach § 84 BetrVG.
  • Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
  • Anspruch auf Ergreifen von Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 und 4 AGG.

§ 16 AGG stellt klar, dass gegen einen Arbeitnehmer wegen der Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit einer Benachteiligung keine Maßnahmen arbeitsrechtlicher Art im weitesten Sinne ergriffen werden dürfen. Alle Maßregelungen sind nach § 16 AGG i. V. m. § 134 BGB nichtig.

Nach §§ 10 ff. EntgTranspG kann der Arbeitnehmer auch einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Mitteilung des Medians des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer geltend machen. Dieses Recht steht dem Arbeitnehmer anlasslos in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern zu.

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