§ 12 AGG legt dem Arbeitgeber unterschiedliche Schutzpflichten auf. § 12 Abs. 1 und 2 AGG verlangt von ihm geradezu missionarisches, generalpräventives Wirken gegen Diskriminierungen. Diese Pflicht kann er durch geeignete Schulung aller (!) Beschäftigten erfüllen. Zumindest eine Schulung der Vorgesetzten ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, weil hier für Diskriminierungen im laufenden Arbeitsverhältnis das größte "Gefahrenpotenzial" liegt.

In welcher Weise der Arbeitgeber schult, bleibt ihm überlassen (E-Learning, Präsenzschulung, Betriebsversammlung). Maßgeblich sind die Inhalte der Maßnahme, nämlich die Schulung zur Vermeidung von Diskriminierungen.

Daneben hat der Arbeitgeber einzuschreiten, wenn er Hinweise auf konkrete Benachteiligungen erhält, sei es durch andere Beschäftigte, sei es durch Dritte, insbesondere Kunden oder Geschäftspartner. Diese geeigneten Maßnahmen können darin bestehen, gegenüber Beschäftigten arbeitsrechtliche Maßnahmen – die aber immer dem Einzelfall angemessen sein müssen – zu ergreifen oder gegenüber Dritten je nach Vorfall auf Abhilfe zu drängen bis hin zur Herausnahme von eigenen Beschäftigten aus diskriminierungsgefährdeten Beziehungen zu Dritten.

Die Erfüllung dieser Schutzpflichten ist von zentraler Bedeutung: Schaut der Arbeitgeber trotz entsprechender Hinweise weg und bleibt untätig, kann bereits das zu einem Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG führen oder sogar als Diskriminierung durch den Arbeitgeber selbst ausgelegt werden. Diese Vorschrift verlangt gerade nicht, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung selbst oder in Person seiner Erfüllungsgehilfen (Vorgesetzte) begangen hat, sondern greift auch ein, wenn sie durch einen Dritten oder sonstige eigene Beschäftigte erfolgte.

Das AGG ist ein aushangpflichtiges Gesetz.[1]

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