Das sind insbesondere die Regelungen in § 4 TzBfG über die verbotene Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern und befristet Beschäftigten, der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des BGB, die vor allem im Zusammenhang mit Mobbing eine Rolle spielen. Diese Vorschriften haben ihren eigenen Geltungsbereich – das schließt aber nicht aus, dass sowohl die Spezialvorschrift – z. B. das Benachteiligungsverbot gegenüber Teilzeitarbeitnehmern – und zusätzlich auch das AGG – z. B. wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung verletzt sind. Für die Praxis spielt das deswegen eine Rolle, weil bei zusätzlicher Verletzung des AGG regelmäßig wegen der erlittenen Diskriminierung noch eine Entschädigung zu zahlen ist.

Daneben gibt es noch europarechtliche Benachteiligungsverbote wie den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 EG-V. Des Weiteren gibt es einen allgemeinen europarechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Lebensalters[1], der unmittelbar geltendes Recht ist. Inhaltlich entspricht es dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters, wie es in der EU-Richtlinie 2000/78/EG normiert ist.

Darüber hinaus sind auch die verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes zu beachten, wie z. B. die Glaubensfreiheit des Art. 4 GG. Eingriffe in die Glaubensfreiheit (hier das Verbot, eine religiös motivierte Kopfbedeckung zu tragen) sind nur dann zulässig, wenn sie aufgrund einer konkreten Gefährdungslage erforderlich sind und müssen dann alle Religionen gleichermaßen betreffen.[2]

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