Das Weisungsrecht steht dem Arbeitgeber zu. Er kann es aber auf andere Arbeitnehmer, insbesondere auf leitende Angestellte oder Führungskräfte, delegieren. Bei Leih- oder Zeitarbeitsverhältnissen[1] hat der Arbeitnehmer den Weisungen des Entleihers zu folgen, diesem steht also das Weisungsrecht zu. Allerdings hat sich der Entleiher an die Vereinbarungen zu halten, die zwischen ihm und dem Verleihunternehmen einerseits und dem Verleihunternehmen und dem Leiharbeitnehmer andererseits und dem Arbeitnehmer getroffen sind. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht verändert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge