Der Arbeitgeber muss sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.[1] Eine Weisung entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen hat und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. So hat der Arbeitgeber beispielsweise bei einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf familiäre Belastungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.[2] Gleiches gilt für die Versetzung an einen anderen Arbeitsort. Hier hat der Arbeitgeber auch zu berücksichtigen, welchen seiner Beschäftigten eine solche örtliche Versetzung am geringsten belastet. Zu beachten sind zudem evtl. Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitnehmers (z. B. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG). Die Grundrechte binden zwar direkt nur den Staat, sind jedoch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem "billigen Ermessen" zu beachten (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Das hat Konsequenzen auch bei der Frage, ob der Arbeitgeber einseitig durch Direktionsrecht anordnen kann, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice zu arbeiten hat. Zwar kann der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Da es sich jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist hierbei die Unverletzlichkeit der Wohnung[3] zu beachten. Deshalb kann der Arbeitgeber durch Direktionsrecht das Homeoffice nicht anweisen, wohl aber beenden. Auch andere Belastungen des Arbeitnehmers können eine Rolle spielen. So liegt z. B. der Fall, wenn eine mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die einen langen Anfahrtsweg zur Arbeit hat, bisher ihre Arbeitsleistungen an 2,5 Tagen in der Woche erbracht hat und nun mit unveränderter Stundenzahl 5 Tage in der Woche eingesetzt werden soll. Diese hätte an 2 weiteren Tagen in der Woche den langen Fahrweg zurückzulegen, was durchaus eine erhebliche Belastung darstellen kann. Hier hätte der Arbeitgeber zu prüfen, ob es möglich ist, die geänderten Einsatzzeiten bei anderen, nicht mit einem solch langen Anfahrtsweg belasteten Arbeitnehmern vorzunehmen.

Unbilligen Weisungen muss ein Arbeitnehmer keine Folge leisten.[4] Erhält ein Arbeitnehmer eine – seiner Auffassung nach – unbillige Weisung des Arbeitgebers (z. B. Versetzung in eine andere, weit entfernte Stadt), kann er sich weigern, dorthin zu gehen. Er trägt dann allerdings das Risiko, dass ihn der Arbeitgeber abmahnt und evtl. kündigt. Und er weiß nicht, ob das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess u. U. die Auffassung vertritt, die Weisung des Arbeitgebers sei nicht unbillig und wirksam gewesen. Folglich wird der Arbeitnehmer in einer solchen Situation schnellstmöglich Klage erheben und die Wirksamkeit der Weisung gerichtlich überprüfen lassen und zwischenzeitlich entweder der Weisung Folge leisten oder versuchen, eine einvernehmliche Zwischenlösung zu finden, z. B. durch Urlaub.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Jedoch hat der Arbeitgeber insbesondere auf Behinderungen[5] Rücksicht zu nehmen.[6]

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