Eine Dienstwohnung, auch Werkwohnung genannt, ist eine Wohnung, die nur an Mitarbeiter eines Arbeitgebers vermietet wird. Grundlage für den Abschluss des Mietvertrags ist das Bestehen eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Dienstwohnungen können
- Werkmietwohnungen oder
- Werkdienstwohnungen sein.
Für beide Arten gelten unterschiedliche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen. Aus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Dienstwohnung grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Damit die Unterbringung durch den Arbeitgeber den lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein.
Arbeitsrecht: Die §§ 576–576b BGB betreffen speziell Werkwohnungen. Teilweise gilt auch das allgemeine Mietrecht, also §§ 535 ff. BGB.
Lohnsteuer: Sowohl in der Sozialversicherung als auch im Steuerrecht spielt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) eine entscheidende Rolle. Daneben ist im Steuerrecht § 2 Abs. 1 EStG relevant. § 2 Abs. 3 und 4 SvEV regeln die Bewertungsgrundsätze, die für die Überlassung einer Dienstwohnung anzusetzen sind. Das Steuerrecht sieht als geldwerten Vorteil für die Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber den ortsüblichen Mietpreis am Abgabeort, also die Ortsmiete vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Seit 2020 gilt für Wohnungen mit einer ortsüblichen Kaltmiete bis zu 25 EUR pro Quadratmeter eine Art Freibetrag: In Höhe von 1/3 des ortsüblichen Mietwerts wird auf den Ansatz eines Sachbezugs verzichtet (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). Überlässt der Arbeitgeber Wohnungen auch an Fremde, kommt die besondere Bewertung für Belegschaftsrabatte infrage, die Mietnachlässe bis zu 1.080 EUR steuerfrei stellt (§ 8 Abs. 3 EStG). Verwaltungsanweisungen zur Bewertung von Dienstwohnungen finden sich in R 8.1 Abs. 5-6a LStR.
Sozialversicherung: Sachbezüge gehören nach § 14 Abs. 1 SGB IV zum Arbeitsentgelt. Die Beitragspflicht von überlassenen Dienstwohnungen ist in § 2 Abs. 4–5 SvEV i. V. m. R 8.1 LStR geregelt.
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