Außerdem sind vom Arbeitgeber gewährte Mietvorteile steuerfrei, die auf

beruhen.[1]

Ebenfalls steuerfrei sind Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben.

Bei einer Wohnung, die ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus öffentlichen Haushalten errichtet worden ist, sind Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre. Nicht geprüft wird, ob der Arbeitnehmer nach seinen Einkommens- und Familienverhältnissen eine geförderte Wohnung hätte mieten können. Die Mietvorteile sind insoweit steuerfrei, als die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Miete die Miete nicht unterschreitet, die für die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer bei einer Förderung nach den Wohnungsbaugesetzen höchstens verlangt werden könnte.

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