Gesetzliche Mietpreisbeschränkungen sind bei der Ermittlung des steuerlichen Mietwerts einer Wohnung zu beachten. Ergibt sich dadurch ein Mietwert, der unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, so entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese geringere Miete zahlt.

3.1 Mietvorteile aufgrund öffentlicher Wohnungsbauförderung sind steuerfrei

Außerdem sind vom Arbeitgeber gewährte Mietvorteile steuerfrei, die auf

beruhen.[1]

Ebenfalls steuerfrei sind Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben.

Bei einer Wohnung, die ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus öffentlichen Haushalten errichtet worden ist, sind Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre. Nicht geprüft wird, ob der Arbeitnehmer nach seinen Einkommens- und Familienverhältnissen eine geförderte Wohnung hätte mieten können. Die Mietvorteile sind insoweit steuerfrei, als die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Miete die Miete nicht unterschreitet, die für die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer bei einer Förderung nach den Wohnungsbaugesetzen höchstens verlangt werden könnte.

3.2 Unterlassene Mieterhöhungen erhöhen geldwerten Vorteil

Soweit später zulässige Mieterhöhungen z. B. nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, erhöhen sie den steuerpflichtigen Mietvorteil. Im Übrigen ist die Freigrenze von monatlich 50 EUR für steuerfreie Sachbezüge auch auf Mietvorteile bei verbilligten Wohnungen anwendbar, unabhängig davon, ob die Kaltmiete 25 EUR pro Quadratmeter übersteigt.

Bei einer Dienstwohnung im Ausland werden ungeachtet des tatsächlichen Mietwerts höchstens 18 % des Arbeitslohns (ohne Kaufkraftzuschlag) zuzüglich 10 % des Mehrbetrags angesetzt.[1]

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