Begriff

Der Begriff "Dienstwagen" (oder auch Firmenwagen) bezeichnet die Überlassung eines PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, um damit dienstlich veranlasste Fahrten zu unternehmen. Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. 1-%-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung) berechnet werden.

Die Ausführungen dieses Stichworts beschränken sich auf die allgemeinen, übergreifenden lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenüberlassung. Detaillierte Regelungen, z.B. zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens und zur Elektromobilität finden Sie in den Lexikonstichwörtern "Dienstwagen, 1-%-Regelung" bzw. "Dienstwagen, Fahrtenbuch" oder im ausführlichen Fachbeitrag "Dienstwagen in der Entgeltabrechnung".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bei der Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung im Falle einer erlaubten Privatnutzung, also hinsichtlich des "Wie" der Nutzung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Erfassung und Bewertung des geldwerten Vorteils durch einen Dienstwagen regeln § 8 Abs. 2 EStG sowie R 8.1 Abs. 9, 10 LStR, H 8.1 (9–10) LStH. Die 1-%-Regelung ist gesetzlich geregelt in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die Fahrtenbuchmethode in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9 LStR zur Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Ergänzende Ausführungen zum Wechsel der Bewertungsmethode, zur Anwendung bei Überlassung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge sowie zur lohnsteuerlichen Behandlung von Nutzungsverboten enthält das BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232. Die Besonderheiten, die es bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen zu beachten gilt, sind zusammengefasst im BMF Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008/VI C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, und zur steuerfreien Überlassung von Ladestrom oder Ladestationen s. das BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines Firmenwagens stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überlassung von Dienstwagen zu Privatfahrten pflichtig pflichtig

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