Führt der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt durch, darf der Arbeitnehmer diese zusätzlichen Fahrten nicht als Werbungskosten abziehen. Demzufolge ist für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt ein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die Steuerfreiheit gilt nur für eine Familienheimfahrt pro Woche, weil beim eigenen Fahrzeug jeweils auch nur eine Familienheimfahrt pro Woche mit dem Kostenabzug begünstigt ist.

Geldwerter Vorteil für zusätzliche Familienheimfahrten

Das Berechnungsverfahren für den geldwerten Vorteil zusätzlicher Zwischenheimfahrten ist unterschiedlich festgelegt worden[1], je nachdem, ob die Einzelnachweismethode oder die 1-%-Regelung zur Anwendung kommt. Anzusetzen ist für jede zusätzliche (zweite oder weitere) Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands bei der

  • 1-%-Regelung

    0,002 % x inländischer Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer

  • Einzelnachweismethode

    Nachgewiesener Kilometersatz x gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer führt eine berufliche doppelte Haushaltsführung in einer Entfernung von 200 km von seiner Familienwohnung.

Ergebnis: Für jede Heimfahrt mit dem Dienstwagen (Bruttolistenpreis 25.000 EUR), die er zusätzlich über die steuerfreie wöchentliche Familienheimfahrt hinaus unternimmt, ergibt sich im Rahmen der 1-%-Regelung ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug von 100 EUR (0,002 % x 25.000 EUR x 200 km). Der Betrag von 100 EUR erhöht den nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuernden Arbeitslohn. Die Pauschalbesteuerung mit 15 % ist nicht zulässig.

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