5.1 Steuerfreie wöchentliche Familienheimfahrt

Kein geldwerter Vorteil

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung, gelten Besonderheiten. Für die Benutzung eines Dienstwagens entfällt für eine wöchentliche Familienheimfahrt der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer beim eigenen Fahrzeug für diese Fahrten der Werbungskostenabzug oder der Abzug als Werbungskosten zustehen würde.[1] Für die wöchentliche Familienheimfahrt, die der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen durchführen kann, wird damit auf die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichtet.

Kein Werbungskostenabzug

Andererseits darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abziehen.[2] Durch diese Verfahrensweise nimmt der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen im Ergebnis eine Saldierung vor. Er vermeidet, dass der Arbeitnehmer zunächst einen geldwerten Vorteil für die wöchentliche Familienheimfahrt auf der Einnahmenseite ansetzen muss, den er andererseits als Werbungskosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte wieder abziehen dürfen. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Dienstwagenüberlassung teilentgeltlich erfolgt, weil der Arbeitnehmer Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten muss.[3]

5.2 Steuerpflicht zusätzlicher Familienheimfahrten

Führt der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt durch, darf der Arbeitnehmer diese zusätzlichen Fahrten nicht als Werbungskosten abziehen. Demzufolge ist für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt ein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die Steuerfreiheit gilt nur für eine Familienheimfahrt pro Woche, weil beim eigenen Fahrzeug jeweils auch nur eine Familienheimfahrt pro Woche mit dem Kostenabzug begünstigt ist.

Geldwerter Vorteil für zusätzliche Familienheimfahrten

Das Berechnungsverfahren für den geldwerten Vorteil zusätzlicher Zwischenheimfahrten ist unterschiedlich festgelegt worden[1], je nachdem, ob die Einzelnachweismethode oder die 1-%-Regelung zur Anwendung kommt. Anzusetzen ist für jede zusätzliche (zweite oder weitere) Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands bei der

  • 1-%-Regelung

    0,002 % x inländischer Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer

  • Einzelnachweismethode

    Nachgewiesener Kilometersatz x gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer führt eine berufliche doppelte Haushaltsführung in einer Entfernung von 200 km von seiner Familienwohnung.

Ergebnis: Für jede Heimfahrt mit dem Dienstwagen (Bruttolistenpreis 25.000 EUR), die er zusätzlich über die steuerfreie wöchentliche Familienheimfahrt hinaus unternimmt, ergibt sich im Rahmen der 1-%-Regelung ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug von 100 EUR (0,002 % x 25.000 EUR x 200 km). Der Betrag von 100 EUR erhöht den nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuernden Arbeitslohn. Die Pauschalbesteuerung mit 15 % ist nicht zulässig.

5.3 Nutzung für Fahrten Zweitwohnung – erste Tätigkeitsstätte

Benutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen sowohl für Familienheimfahrten als auch für Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist neben der monatlichen Entfernungspauschale von 0,03 % für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich der auf der Grundlage von 0,002 % berechnete geldwerte Vorteil für die mehr als einmal pro Woche durchgeführten Familienheimfahrten anzusetzen. Die Verwaltung stellt hierbei auf die Entfernungskilometer ab, die Beschäftigungsort und Erstwohnung auseinander liegen.[1]

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