Das Berechnungsverfahren des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung nach der Methode des Einzelnachweises verdeutlicht das folgende Beispiel.

 
Praxis-Beispiel

Individuelle Nutzungswertermittlung

Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Die Nettoanschaffungskosten für das gebraucht gekaufte Fahrzeug belaufen sich auf 30.000 EUR. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 48.000 EUR betragen, die tatsächlichen Anschaffungskosten nach Abzug von Rabatt und Vorsteuer 39.000 EUR.

Die laufenden Kosten (netto) berechnen sich laut Buchhaltung mit 10.000 EUR (darin enthaltene, nicht mit Vorsteuer belastete Kosten i. H. v. 2.000 EUR).

Die insgesamt gefahrenen Strecken laut Fahrtenbuch betragen 39.000 km. Davon entfallen auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 20 km) 4.400 km. An sonstigen Privatfahrten sind beim Arbeitnehmer 8.000 km angefallen.

Ergebnis: Der Kilometersatz für die insgesamt gefahrenen Strecken beträgt:

 
AfA (25 % v. 30.000 EUR laut G+V-Rechnung) 7.500 EUR
Zzgl. Nettoaufwendungen (mit Vorsteuer belastet) + 8.000 EUR
Zzgl. 19 % MwSt v. 15.500 EUR + 2.945 EUR
Zzgl. Nettoaufwendungen (ohne MwSt) + 2.000 EUR
Gesamtkosten 20.445 EUR
Der Kilometersatz beträgt damit 0,52 EUR (20.445 EUR/39.000 km)

Der geldwerte Vorteil der Dienstwagenüberlassung beträgt 6.448 EUR (4.400 km Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte + 8.000 km Privatfahrten = 12.400 km x 0,52 EUR) statt 9.216 EUR nach der 1-%-/0,03-%-Methode (48.000 EUR x 1 % = 480 EUR x 12 = 5.760 EUR; 48.000 x 0,03 % x 20 km = 288 EUR x 12 = 3.456 EUR).

Vorläufige Ermittlung und Endabrechnung

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach dem im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum angefallenen Arbeitslohn berechnen, also im Regelfall nach dem Monat. Der im Beispiel ermittelte Jahreswert ist deshalb genau genommen für den Lohnsteuerabzug während des Jahres mit 1/12 dem übrigen Monatslohn zuzurechnen.

 
Achtung

Vorläufige Berechnung mittels Vorjahreswerten

Da eine exakte Berechnung des lohnsteuerlichen Werts erst am Ende eines Jahres möglich ist, darf der Arbeitgeber der monatlichen Erhebung der Lohnsteuer zunächst 1/12 des Vorjahresbetrags zugrunde legen.

Die Finanzämter erkennen alternativ auch folgende vorläufige Berechnungsmethode an: Der monatlichen Lohnsteuer dürfen die Privatfahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte laut Fahrtenbuch zunächst mit 0,001 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises pro gefahrenen km zugrunde gelegt werden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens aber zum Ende eines Kalenderjahres, wenn die Gesamtkosten des Pkw tatsächlich feststehen, ist eine Endabrechnung vorzunehmen. Lohndifferenzen sind dabei sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Arbeitnehmers auszugleichen.[1]

Welche der beiden Methoden die steuerlich günstigste Lösung darstellt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es ist nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall eine Kontrollrechnung geboten.[2]

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