Entscheidend ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Klassifizierung als Lkw, sondern die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs. Die 1-%-Methode ist aus diesem Grund für Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) anzuwenden, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.[1] Dasselbe gilt für sog. Pickup-Trucks.[2]

Ebenso handelt es sich bei Campingfahrzeugen, die nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz als Sonderfahrzeuge ebenfalls als "andere Fahrzeuge" gelten, lohnsteuerlich um einen Dienstwagen, bei dem die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung nach der 1-%-Methode zulässig ist.[3] Ebenso zu verfahren ist bei einem Fahrzeugwechsel während des Monats.

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