Die 1-%-Regelung findet keine Anwendung auf Lkw und Zugmaschinen, weil diese typischerweise nicht der privaten Nutzung dienen.[1] Diese für den Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung getroffene Regelung ist für die Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.

Ebenso fallen Werkstattwagen, die regelmäßig von Kundendienstmitarbeitern für ihre Außendiensttätigkeit zur Verfügung stehen, nicht unter die private Dienstwagenbesteuerung.[2] Keine Anwendung findet die 1-%-Methode deshalb für einen als Werkstattwagen eingesetzten 2-sitzigen Transporter mit abgetrennter Ladefläche.[3]

 
Achtung

Werkstattwagen: Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Aus der Nichtanwendbarkeit der 1-%-Methode für die private Nutzung eines Werkstattwagens darf nicht geschlossen werden, dass damit auch die Erfassung eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, verhindert nicht die pauschale Nutzungswertbesteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises, wenn der Arbeitnehmer den Werkstattwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.

Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung

Die Regelung für Dienstwagen, nach der ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug nicht auf Dauer, sondern nur an solchen Tagen zur Verfügung gestellt wird, an denen es erforderlich werden kann, dass der Arbeitnehmer dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten muss, ist auch für die beiden von der 1-%-Regelung ausgenommenen Fahrzeugtypen anzuwenden.[4] Auch die Überlassung von Werkstattwagen, Zugmaschinen oder Lkws erfolgt unter diesen Voraussetzungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, sodass der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,03 % entfällt.[5]

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