Der pauschale Nutzungswert für die private Nutzung eines Dienstwagens kann höher sein als die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Kosten, z. B. bei einem gebrauchten Dienstwagen mit hohem Listenpreis. Übersteigt der Nutzungswert die tatsächlichen Kosten, ist auf Nachweis als geldwerter Vorteil höchstens der Betrag der Gesamtkosten für den Dienstwagen der Besteuerung zugrunde zu legen.[1] In Fällen der Fahrergestellung ist der aufgrund der Kostendeckelung anzusetzende Betrag der Gesamtkosten um einem Zuschlag zu erhöhen, der mit 50 % angesetzt werden darf.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Kostendeckelung

Ein Arbeitnehmer, dem ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht, versteuert bisher nach der 1-%-Methode monatlich folgenden geldwerten Vorteil:

 
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung: 1 % von 20.500 EUR 205 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 20.500 EUR x 0,03 % x 20 km + 123 EUR
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 328 EUR

Der Arbeitgeber weist anhand der Buchhaltung nach, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben für das Fahrzeug monatlich 220 EUR betragen.

Ergebnis: Aufgrund der Kostendeckelung ist der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen im Rahmen der 1-%-Methode auf 220 EUR monatlich begrenzt. Zum Nachweis der Gesamtkosten empfiehlt es sich, für die einzelnen Fahrzeuge getrennte Konten in der Buchhaltung einzurichten.

Zur Berechnung der Kostendeckelung bei hohen Leasingsonderzahlungen nimmt die Finanzverwaltung eine periodengerechte Verteilung auf den jeweiligen Nutzungszeitraum vor.[3]

 
Hinweis

Kostendeckelung rechtlich nicht zweifelsfrei

Die Methode der Kostendeckelung ist nicht frei von rechtlichen Zweifeln. Sie orientiert sich an Fahrzeugkosten des Arbeitgebers, die wiederum für die Bewertung des Sachbezugs Dienstwagen und damit für die Frage, welcher geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer aus dessen Sicht zufließt, unerheblich sind.[4]

Die THG-Prämie[5], die seit 2022 für Elektroautos gezahlt wird, mindert die Gesamtkosten für den E-Dienstwagen. Die Minderung der Gesamtkosten bewirkt, dass der geldwerte Vorteil in den Fällen der Kostendeckelung bei der 1-%-Methode geringer ausfällt.

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