Laufende Zuzahlungen bzw. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil. Zusätzlich zu Monatspauschalen und Kilometerpauschalen sind auch individuelle Betriebskosten, insbesondere übernommene Benzinkosten, als Nutzungsentgelt bei der 1-%-Methode vorteilsmindernd anzurechnen, da der Arbeitgeber die Kostenübernahme nur für die Privatnutzung verlangen kann.[1]

Die Anrechnung ist aber auf den geldwerten Vorteil begrenzt, der geldwerte Vorteil kann also nur bis auf 0 EUR gekürzt werden. Ein etwaiger übersteigender Betrag darf nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[2]

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