In Neufahrzeuge fest installierte Navigationssysteme zählen zur Sonderausstattung eines Fahrzeugs und teilen deshalb das lohnsteuerliche Schicksal der Fahrzeugnutzung.[1] Der Kaufpreis für ein Navigationsgerät oder eine eingebaute Diebstahlsicherung erhöht die Ausgangsgröße.[2] Die Entscheidung des BFH enthält allgemeine Grundsätze zur Frage, welche Gegenstände der Sonderausstattung eines Dienstwagens zum Bruttolistenpreis gehören und damit den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs erhöhen. Nach den Urteilsgründen rechnet der Kaufpreisanteil für ein Navigationssystem zum Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode, weil es sich bei der in das Fahrzeug eingebauten Anlage um kein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, das einer vom Fahrzeug getrennten Beurteilung der Privatnutzung zugänglich wäre.

Die Kosten für Navigationssysteme müssen auch dann in die Dienstwagenbesteuerung einbezogen werden, wenn es sich um Kombigeräte handelt, die neben der Navigationsfunktion auch Radio-, Computer- und Telekommunikationsfunktionen bieten. In diesem Fall sind die Kosten für das gesamte Gerät in den geldwerten Vorteil für die Fahrzeugüberlassung einzubeziehen. Eine Aufteilung bzw. Kürzung der auf den Telekommunikationsteil entfallenden Aufwendungen ist nicht zulässig.

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