Bei nachträglicher Anschaffung bzw. nachträglichem Einbau sind die Kosten nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.[1] Danach erhöht sich der Bruttolistenpreis für den Sachbezug "Dienstwagen" z. B. nicht durch den nachträglichen Einbau

  • einer Anhängerkupplung,
  • eines Navigationssystems,
  • einer Klimaanlage,
  • einer Standheizung oder
  • einer Flüssiggasanlage[2].

Grund hierfür ist, dass der Begriff "Sonderausstattung" nur werkseitig bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs erfasst.

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