Die Dienstwagenüberlassung begründet nur dann einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn es sich hierbei um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt. Von einem dauerhaften Beschäftigungsort im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet (arbeitsrechtliches Zuordnungsprinzip) oder
  • zeitlich in einer betrieblichen Einrichtung

    • typischerweise arbeitstäglich,
    • 2 volle Arbeitstage pro Woche oder
    • 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft tätig werden soll (quantitatives Zuordnungsprinzip).

Vorrang hat die arbeitsrechtliche Zuordnung, während die zeitliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen ist, wenn keine oder keine eindeutige arbeitsrechtliche Festlegung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist.

Gestaltungsspielraum nutzen

Für die Dienstwagenbesteuerung bedeutet dies, dass durch geschickte arbeitsrechtliche Zuordnung des Dienstwageninhabers zu einer betrieblichen Einrichtung teurere Ergebnisse hinsichtlich der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermieden werden können. Aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung wird durch die in diesem Fall erforderliche zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründet.

Die zeitliche Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte legt großzügige Maßstäbe an. Um den Tätigkeitsmittelpunkt beim Arbeitgeber zu begründen, liegt die Grenze bei 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bzw. 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit. Für Dienstwageninhaber, die nur einmal pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen, auch wenn sie dort einen ganzen Arbeitstag verbringen, verringert sich der geldwerte Vorteil um den Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Durch den Wegfall dieser Fahrten beschränkt sich die Besteuerung auf die Privatnutzung des Fahrzeugs, was je nach Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb zu einer spürbaren Steuerentlastung führen kann.

Insbesondere klassische Außendienstmitarbeiter, etwa Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure mit Dienstwagen werden durch den Umfang der beim Arbeitgeber zu verrichtenden Arbeiten dort nur ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründen.

 
Praxis-Beispiel

Kein geldwerter Vorteil bei wöchentlicher Arbeitgeberfahrt

Ein Außendienstmitarbeiter fährt jeweils montags früh zu seinem 60 km entfernten Arbeitgeber, um dort ganztägig organisatorische Arbeiten zu verrichten. Für seine Außendiensttätigkeit steht ihm ein Dienstwagen zur Verfügung (Bruttolistenpreis 37.500 EUR), den er auch privat nutzen darf. Eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die wöchentliche Fahrt in die Firma begründet nach der Neuabgrenzung ohne arbeitgeberseitige Festlegung keine erste Tätigkeitsstätte, da die erforderlichen Zeitgrenzen nicht erreicht sind. Sämtliche Fahrten zu den Einsatzstellen, aber auch die Fahrt zum Arbeitgeber fallen unter den Reisekostenbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit". Die Dienstwagenbesteuerung beschränkt sich auf den monatlichen Ansatz von 375 EUR. Ein weiterer geldwerter Vorteil als Zuschlag zur 1-%-Pauschale ist als Folge der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen.

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