Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstrad auch zur privaten Nutzung, ist die 1-%-Methode anwendbar, wenn das E-Bike verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist, also ein Kennzeichen sowie eine Versicherung für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigt.[1]

Ist das Dienstrad oder ein E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (E-Motor mit Geschwindigkeit bis 25 km/h), kann der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) als monatlicher Durchschnittswert mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers angesetzt werden.[2]

 
Wichtig

Steuererleichterung für E-Autos gilt auch für Dienstrad

Die für E-Dienstwagen getroffene Steuerermäßigung, die für Anschaffungen ab 2020 eine Kürzung auf 25 % vorsieht, ist auch beim E-Bike anzuwenden, da dieses auch ein Kfz darstellt.[3]

Für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes ist lohnsteuerfrei, wenn die Überlassung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.[4] Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Dienst- und Jobräder, zu Leasingmodellen und weiteren Besonderheiten sind beim Stichwort "Dienstrad" dargestellt.

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