Eine Verwaltungsregelung bietet die Möglichkeit, durch entsprechende Gestaltung den Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils zu verhindern.[1] Danach ist ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn der Dienstwagen ausschließlich für Fahrten überlassen wird, bei denen eine dienstliche Nutzung an der Wohnung beginnt oder endet. Die Verwaltung unterstellt hier, dass das Fahrzeug im ganz überwiegend betrieblichen Interesse überlassen wird, also ohne Entlohnungscharakter.

Außendiensttätigkeit muss Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte umschließen

Allerdings entfällt die Entfernungspauschale von 0,03 % nur dann, wenn sämtliche Fahrten zum Betrieb diese Voraussetzung erfüllen. Der Fahrt zum Betrieb muss also jeweils ein auswärtiges Dienstgeschäft vorausgehen oder sich ein solches anschließen. Entscheidend ist also, dass die Fahrt von zu Hause zum Betrieb bzw. die Fahrt vom Betrieb nach Hause von der Außendiensttätigkeit umschlossen wird. Nach dieser Regelung kann sich ein Außendienstmitarbeiter, der 2-mal wöchentlich den Arbeitgeber aufsucht, die Zurechnung des geldwerten Vorteils ersparen, wenn er an diesem Tag den Dienstwagen nicht nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb einsetzt, sondern zunächst Kunden besucht und erst anschließend in den Betrieb fährt. In diesem Fall bleibt die Rückfahrt zur Wohnung außer Ansatz, wenn er am nächsten Morgen wieder unmittelbar von zu Hause aus seine Außendiensttätigkeit beginnt.

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