Insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, die auf einen Dienstwagen angewiesen sind, kann die feste Monatspauschale zu unsachgerechten Ergebnissen führen, wenn der Arbeitnehmer zweimal pro Woche ganztägig seine Firma aufsucht. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber eine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der 0,002-%-Pauschale in Betracht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachteilige 2-Tage-Regelung bei wechselnden Einsatzorten

Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils montags und freitags sucht er für einen ganzen Tag seine Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 45 km. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen dem Lohnbüro nicht vor.

Ergebnis: Auch ohne arbeitsrechtliche Festlegung begründen die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz eine erste Tätigkeitsstätte. Bei der Dienstwagenbesteuerung muss deshalb ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden.

Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der 1-%-Methode wie folgt:

 
Privatnutzung: 1 % von 30.000 EUR 300 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 30.000 EUR x 45 km + 405 EUR
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 705 EUR

Bei Anwendung der fahrtbezogenen Berechnungsweise hätte sich ein geldwerter Vorteil von insgesamt 516 EUR pro Monat ergeben (= 300 EUR + 8 Fahrten x 0,002 % von 30.000 EUR x 45 km).

[1] S. Abschn. 2.7.4.

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