Umfang private Nutzung pro Monat Kostenermittlung Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers (km-bezogen, pauschal oder für individuelle Betriebskosten) Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

1-%-Regelung

(Methode 1)
Mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises[1] (unabhängig, ob Neu- oder Gebrauchtwagen) zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer[2] Anrechnung auf den geldwerten Vorteil Anrechnung des Zuschusses im Zahlungsjahr bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres. Ein evtl. übersteigender Teilbetrag ist in den Folgejahren anzurechnen. Er ist damit nicht verloren.

Einzelnachweis

(Methode 2)
Ermittlung der privat gefahrenen km anhand Fahrtenbuch oder -schreiber zzgl. der Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte Kilometersatz aufgrund der Gesamtkosten[3] (= Summe Nettoaufwendungen zzgl. USt und AfA) Anrechnung auf den geldwerten Vorteil  
[1] Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge verringert sich der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen ab 2019 auf 50 % bzw. 25 %, s. Abschn. 4.2.3 und Abschn. 4.2.4.
[2] Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darf der geldwerte Vorteil nicht deshalb gekürzt werden, weil der Arbeitnehmer später Werbungskosten geltend machen kann.
[3] Gesamtkosten sind die Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich USt und AfA. Den AfA sind die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (einschl. USt) zugrunde zu legen. Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge verringert sich die AfA ab 1.1.2019 auf 50 % bzw. 25 %, s. Abschn. 4.2.3 und Abschn. 4.2.4.

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