Die umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung bestimmt sich danach, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung handelt.[1] Wird die private Nutzung arbeitsvertraglich festgelegt, ist umsatzsteuerlich von einer entgeltlichen Dienstwagenüberlassung auszugehen. Die private Nutzung stellt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar.[2] Die Gegenleistung des Arbeitnehmers liegt in der anteiligen Arbeitsleistung begründet. Der BFH hat diese Rechtsauslegung für den in der Praxis üblichen Sachverhalt bestätigt, dass die Fahrzeugüberlassung zur Privatnutzung arbeitsvertraglich vereinbart wird.[3] Er erteilt der vorangegangenen Entscheidung des EuGH eine klare Absage, die einen tauschähnlichen Umsatz ausgeschlossen hat, wenn nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt infrage kommt.[4]

Vereinfachungsregelung für die Umsatzsteuerbesteuerung

Die Umsatzsteuer berechnet sich bei diesen Umsätzen nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Um diese gesetzlich erforderliche, aber aufwendige Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu vermeiden, gilt eine Vereinfachungsregelung. Es wird nicht beanstandet, wenn auch für die Umsatzsteuer die lohnsteuerlichen Berechnungsmethoden zugrunde gelegt werden.[5] Bemessungsgrundlage ist der für Zwecke der Lohnsteuer ermittelte geldwerte Vorteil – abzüglich der Umsatzsteuer, da diese in den lohnsteuerlichen Bruttowerten bereits enthalten ist.[6] Allerdings darf anders als bei der Lohnsteuer eine Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um etwaige Zuzahlungen (Nutzungsentgelte oder Zuschüsse zum Kaufpreis) des Arbeitnehmers nicht vorgenommen werden.

 
Hinweis

Keine Kürzung des Bruttolistenpreises bei (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen für Umsatzsteuerzwecke

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind aus Vereinfachungsgründen die lohnsteuerlichen Werte, bei Anwendung der 1-%-Methode der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil, der sich aufgrund des jeweils maßgebenden Bruttolistenpreises unter Berücksichtigung des 0,03-%-Zuschlags für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergibt.[7] Da es sich hierbei um einen Bruttowert handelt, ist die Umsatzsteuer mit 19/119[8] herauszurechnen. Die pauschalen Abschläge nach Kilowattstunden (kWh) sowie die prozentualen Kürzungen um 50 % bzw. 25 %, die bei der Lohnsteuer vom Bruttolistenpreis von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen für die Dienstwagenbesteuerung in den Jahren 2013–2030 vorzunehmen sind, finden bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Für die Berechnung der Umsatzsteuer darf der Bruttolistenpreis nicht gemindert werden.

Die Umsatzsteuer berechnet sich mit 1 % des ungekürzten Bruttolistenpreises zuzüglich der 0,03-%-Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch Anwendung des Umrechnungsfaktors 19/119[9].

Eine Angleichung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage an die lohnsteuerlichen Werte für E-Dienstwagen lehnt die Finanzverwaltung ab.

Für Erstzulassungen im Zeitraum zwischen 1.7.-31.12.2020, in dem sich der Umsatzsteuersatz vorübergehend von 19 % auf 16 % verringert hat, ergibt sich auch heute noch ein um 3 % niedrigerer Bruttolistenpreis und damit ein entsprechend geringerer geldwerter Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung.[10]

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