Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Dienstwagen steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-Pkw unberechtigt, kann der Arbeitnehmer andererseits Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Bewertung der Nutzungsmöglichkeit[1] verlangen.[2]

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig nicht zur Verfügung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz: Der Arbeitgeber hat durch das Vorenthalten des Fahrzeugs die Leistung unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB gemacht. Da dies regelmäßig schuldhaft erfolgt sein wird, begründet dies einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1 BGB. Zu ersetzen ist die Ersatznutzungsbeschaffung. Benutzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug sind allerdings nur die hierfür aufgewandten Kosten schadensersatzfähig, da nur der konkret eingetretene und dargelegte Schaden zu ersetzen ist.[3] Grundlage für die Schadensersatzpflicht sind etwa die Pkw-Kostentabellen des ADAC.[4] Die Schadenshöhe errechnet sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.[5] Der Schadensersatz ist ebenso steuerpflichtig wie der Primäranspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens.[6] Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung steht dem Arbeitnehmer nicht zu.[7] Die jeweiligen Ansprüche können zulässigerweise im Rahmen eines Beendigungsvergleichs ausgeschlossen werden[8]. Bei nicht rechtzeitiger Ankündigung der Entziehung des Dienstwagens kann der Arbeitnehmer einen "Verfrühungsschaden" geltend machen; dies können z. B. Mehrkosten für die spätere Buchung eines Mietwagens oder für notwendig werdende Taxifahrten sein.[9] Schadensersatz ist allerdings nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss. Der Anspruch entfällt damit, wenn – etwa im Fall einer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums andauernden Arbeitsunfähigkeit – der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.[10]

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