Bei der Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden am Dienstwagen anlässlich einer Dienstreise sind die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen. Danach haftet der Arbeitnehmer nur dann in voller Höhe für den entstandenen Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dabei kann im Einzelfall auch bei grob fahrlässiger Beschädigung eines Dienstwagens eine Haftungserleichterung geboten sein.[1] Eine (vertragliche) Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers für Unfälle während betrieblich veranlassten Fahrten mit einem Dienstwagen mit Privatnutzung ist aufgrund des Entgeltcharakters nicht etwa deshalb zulässig, weil mit der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens eine ausreichende Kompensation für diese Verschlechterung der Haftungsregeln bestünde.[2] Dementsprechend ist eine Regelung, nach der der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung einer Kaskoversicherung zu übernehmen hat, unwirksam.[3]

Ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitgebers (Überlassung nicht verkehrssicherer Fahrzeuge, berufliche Überlastung des Fahrers etc.) ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.[4] Unabhängig davon trifft den Arbeitgeber die Pflicht, den Dienstwagen ausreichend zu versichern. Der Schadensersatz beschränkt sich insoweit stets auf den Selbstbeteiligungsanteil, z. B. einer Kaskoversicherung. Den Arbeitgeber trifft eine entsprechende Versicherungspflicht.[5] Die Versicherung muss auch die private Nutzung, einschließlich der Nutzung durch Dritte (Familienangehörige), umfassen.[6]

Auf einen bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens vom Arbeitnehmer verursachten Unfall sind die arbetsrechtlichen Haftungserleichterungen nicht anwendbar.[7] Für die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gelten jedoch die arbeitsvertraglichen Ausschluss- und Verfallfristen.[8]

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